ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Allgemeines
1.1 Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen der ATQ Germany e.K., im Folgenden ATQ Germany genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zu Grunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.2 Ändert ATQ Germany diese Bedingungen, werden sie in der mitgeteilten neuen Fassung Vertragsinhalt, wenn der Besteller nicht innerhalb eines Monats widerspricht.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote von ATQ Germany sind freibleibend. Der Besteller ist, soweit nicht eine andere Bindungsfrist vereinbart bzw. üblich ist, an seinen Auftrag mindestens drei Wochen gebunden.
2.2 Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung von ATQ Germany.
3. Preise
3.1 Maßgebend sind unsere am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Preise bzw. bei Waren oder Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen, unsere am Liefertag geltenden Preise, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nebenleistungen, insbeson- dere Fracht, Porto, Versicherungs- und Zahlungsgebühren, Montage, etc., werden gesondert berechnet.
3.2 Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisungen auf die in Frage kommenden Positio-nen der bei ATQ Germany ausliegenden Preise bzw. durch die ständig aktualisierten, EDV-mäßig dem Besteller bekannt gegebenen Preise erfolgen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändi- gung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
4.2 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer ihm uns gegenüber bestehenden Verpflichtung in Verzug gerät.
5. Verzug
5.1 Für den Fall des Verzugs des Bestellers ist ATQ Germany berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Zinssatz der Europäischen Zentralbank für die Spitzenrefinanzierungsfazilität zu berechnen; für jede Mahnung werden 5,- € in Rechnung gestellt. Unabhängig von dieser Regelung bleibt es ATQ Germany bzw. dem Besteller unbenommen, den Eintritt eines höheren bzw. niedrigeren Schadens nachzuweisen.
5.2 Gerät der Besteller mit der Erfüllung einer Zahlungspflicht in Verzug, entfallen alle Zahlungsziele in allen zwischen dem Besteller und uns abgeschlossenen Geschäften.
6. Lieferungs- und Leistungszeit
6.1 ATQ Germany ist um schnellstmögliche Lieferung und die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und- termine bemüht. Geraten wir dennoch in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Besteller Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nicht zu, es sei denn, wir hät-ten den Verzug oder die Unmöglichkeit grob schuldhaft (also zumindest grob fahrlässig) herbeigeführt.
6.2 Schadensersatzansprüche, die in gedruckter oder geschriebener Form auf Formularen unserer Kunden zur Kenntnis gebracht werden, haben für uns nur dann Gültigkeit, wenn sie durch besonderen Schriftwechsel bestätigt werden.
6.3 Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu-schieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
6.4 Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
6.5 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
6.6 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen. Etwaige Änderungswünsche des Abnehmers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
7. Versendung, Gefahrtragung
7.1 Die Versendung erfolgt nach Angabe des Bestellers, anderenfalls nach bestem Wissen von ATQ Germany, jedoch unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versendungsart.
7.2 Behälter, Gitterboxen, Kassetten und Paletten gehen nicht in das Eigentum des Bestellers über. Sie sind spesenfrei zurückzusenden. Holzkisten, Papierkartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers zurückgenommen.
7.3 Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald ATQ Germany die zu liefernde Ware an einen Spediteur oder an ein Transportunternehmen übergeben hat.
7.4 Wird der Versand durch Umstände verzögert, die ATQ Germany nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft, die in diesem Falle dem Besteller angezeigt wird, auf diesen über.
7.5 Sofern nicht der in § 24 AGBG genannte Personenkreis betroffen ist, steht ATQ Germany das Recht zu, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen das Transportrisiko versichern zu lassen. Eine Pflicht hierzu besteht nur aufgrund eines besonderen schriftlichen Auftrags von Seiten des Bestellers.
7.6 Soll keine Versendung erfolgen, so geht die Gefahr drei Tage nach Mitteilung der Abholbereitschaft auf den Besteller über.
7.7 Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers, ist ATQ Germany berechtigt, die durch Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung, dem Besteller zu berechnen. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen steht ATQ Germany das Recht zu, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt im Falle des Annahmeverzugs.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokurrent und evtl. Scheck- und Wechselforderungen sowie bis zur Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, die ATQ Germany im Interesse des Bestellers eingegangen ist, Eigentum von ATQ Germany.
8.2 Der Besteller ist zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermengung mit anderen Sachen nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs berechtigt.
8.3 Die Verarbeitung oder Umbildung wird hierbei im Auftrag von ATQ Germany vorgenommen, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Werden die von ATQ Germany gelieferten Waren mit anderen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen verarbeitet, so erwirbt ATQ Germany Miteigentum an den neuen Sachen in dem Verhältnis, in dem sich die Rechnungsbeträge der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zueinander verhalten; lassen sich Rechnungsbeträge nicht ermitteln, so ist der jeweilige Wert der Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung maßgebend.
8.4 Soweit durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermengung das Vorbehaltseigentum von ATQ Germany untergeht, wird vereinbart, dass der Besteller ATQ Germany an den neuen Sachen gemäß § 930 BGB im Zeitpunkt des Rechtsverlustes Miteigentum überträgt. Für die Höhe des Miteigentumsanteils ist das Verhältnis maßgebend, in dem sich der Rechnungsbetrag von ATQ Germany zum Wert der neuen Sache verhält. Der Besteller verwahrt für ATQ Germany.
8.5 Der Besteller ist verpflichtet, die aufgrund der vorstehenden Ziffern im (Mit-)Eigentum von ATQ Germany ver-bleibenden bzw. an deren Stelle tretenden Waren (Vorbehaltsware) nach außen hin als solche zu kennzeichnen und getrennt von anderen Waren aufzubewahren. Der Besteller hat die Ware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem, die Vorbehaltsware betreffenden Schadenfall werden bereits jetzt in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an ATQ Germany abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
8.6 Geht das Vorbehaltseigentum aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund auch immer unter oder wird es beschädigt, so tritt der Besteller schon jetzt seine sich hieraus ergebenden Ansprüche gegenüber Dritten an ATQ Germany ab. Auf Anforderung hat der Besteller die Abtretung dem Dritten anzuzeigen und ATQ Germany Namen und Anschrift bekannt zu geben.
8.7 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr und, soweit er mit Dritten kein Abtretungsverbot hinsichtlich der sich aus der Veräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Kaufpreisforderungen vereinbart hat, zu veräußern. Die sich durch die Veräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Kaufpreisforderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit bis zur völligen Tilgung aller Verbindlichkeiten an ATQ Germany ab. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf bis auf den im Falle von Vertragsverletzungen zulässigen Widerruf berechtigt. Die eingezogenen Beträge hat er unverzüglich an ATQ Germany weiterzuleiten. Sobald der Dritterwerber nicht sofort bezahlt, hat der Besteller die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. Das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erlischt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, sich gegenüber ATQ Germany in Zahlungsverzug befindet oder gegen sonstige sich aus den vorliegenden Bedingungen ergebende Verpflichtungen verstößt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen hat er ATQ Germany die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und auf seine Kosten öffentliche beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. ATQ Germany ist berechtigt, im
Namen des Bestellers den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen.
8.8 Wird vom Besteller Vorbehaltsware zusammen mit anderer ATQ Germany nicht gehörender Ware weiterveräußert, so gilt die Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit der anderen Ware Gegenstand des Kaufvertrages war, als abgetreten.
8.9 Als Veräußerung im vorstehenden Sinne gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen.
8.10 Der Besteller ist verpflichtet, ATQ Germany von einer sonstigen Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums und der Forderung durch Dritte, Mitteilung zu machen. Darüber hinaus hat der Besteller den Dritten bereits im Vorhinein auf die an der Ware bzw. der abgetretenen Forderung bestehenden Rechte von ATQ Germany hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention von ATQ Germany trägt der Besteller.
8.11 ATQ Germany verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheit die von ATQ Germany gegen den Besteller zustehenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist gegenüber dem Personenkreis des § 24 AGBG ein Jahr; bei allen anderen erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Eine Haftung für die Minderung oder den Wegfall der Gebrauchstauglichkeit sowie für Schäden, die auf der Nichtbeachtung der Bedienungs-, Wartungs- und Einbauanleitungen, auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte Handhabung, übermäßige z.B. über die Produktbeschreibung hinausgehende Beanspruchung, unzutreffende, fehlerhafte oder unzureichende Angaben über die beabsichtigten Betriebsbedingungen und sonstige falsche Angaben des Bestellers sowie auf vom Besteller oder Dritten vorgenommene unsachgemäße Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. Der Besteller ist bei der Auftragserteilung verpflichtet, genaue Hinweise auf den beabsichtigten Verwendungszweck und die Einsatzbedingungen der von ATQ Germany zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände zu geben und bei der Herstellung auf Anfrage von ATQ Germany umfassend unterstützend mitzuwirken. Der Besteller ist ferner verpflichtet, nach Lieferung und vor Einbau, Weiterverarbeitung oder sonstigen Verwendung den gelieferten Gegenstand auf seine Gebrauchstauglichkeit hin zu untersuchen. Unterlässt der Besteller diese Prüfung, wird sein Anspruch wegen fehlender oder verminderter Einsatzmöglichkeit gegen ATQ Germany ausgeschlossen.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind schriftlich unter genauer Angabe des Mangels spätestens innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung zu rügen. Verletzt der Besteller seine Untersuchungs- und Rügepflicht, so erlöschen seine Gewährleistungsansprüche. Für den Personenkreis des § 24 AGBG gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.
9.3 Im Übrigen leistet ATQ Germany Mängelbeseitigung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Gegenüber dem Personenkreis des § 24 AGBG trägt ATQ Germany infolge der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bedingte Transport- und Wegkosten nicht, soweit die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht wurde.
9.4 Bei Fremderzeugnissen, die ATQ Germany von Dritten bezogen und an den Besteller weiter geliefert hat, steht ATQ Germany überdies das Recht zu, dem Besteller die Ansprüche gegen den Lieferanten abzutreten und ihn nach Mitteilung über den Inhalt und den Gegner der Ansprüche auf die Geltendmachung dieser abgetretenen Ansprüche zu verweisen. Ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unterblieben oder ist die hier vom Besteller gegenüber ATQ Germany gesetzte Nachfrist abgelaufen, so ist der Besteller berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung des Rechnungsbetrages zu verlangen. Das Recht besteht im Falle der Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, wenn dieser dem Besteller gegenüber die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat. Der in § 24 AGBG genannte Personenkreis muss zuvor auch vergeblich die gerichtliche Inanspruchnahme des Lieferanten versucht haben.
9.5 Ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Ersatzlieferung und Nachbesserung, die-se unterliegen der Gewährleistung nach den vorliegenden Bestimmungen.
9.6 Im Übrigen haftet ATQ Germany aus jedem Rechtsgrund, also auch Verschulden aus Vertragsverletzung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; hiervon unberührt bleiben die Haftung für zugesicherte Eigenschaften, das Recht auf Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung im Falle von Unmöglichkeit und Verzug, die Haftung für einfache Fahr-lässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen und die Haftung nach dem Produkthaf-tungsgesetz. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und
Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit haftet ATQ Germany nicht für mittelbare, nicht vorhersehbare und untypische Fahrlässigkeit der Höhe nach auf € 0,25 Mio. für Sachschäden und € 1,5 Mio. für Personenschäden begrenzt.
9.7 Ein Einbau in Luft- und Wasserfahrzeuge ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ATQ Germany gestattet. Wegen Schäden, die infolge Einbaus von Schlauchleitungen in Luft- und Wasserfahrzeuge verur-sacht werden, hat der Besteller ATQ Germany von Ansprüchen Dritter, insbesondere aus Produkthaftungsrecht, freizustellen und ist nicht berechtigt, aus gesetzlich übergegangenen Forderungen gegen ATQ Germany vorzugehen.
10. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
10.1 Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, so kann der Käufer vom Verkäufer seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
10.2 Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr
auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
10.3 Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.
11. Fertigungen durch ATQ Germany Service und Instandsetzungsleistungen
11.1 Werden von ATQ Germany Liefergegenstände nach Kundenwünschen gefertigt, so gilt die Gewährleistungs- und Haftungsregelung gemäß Ziffer 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Besteller die von ATQ Germany gefertigten Teile im Zuge der Abnahme auf Mängelfreiheit zu untersuchen hat. ATQ Germany kann vom Besteller einen Probelauf und die Bestätigung der Abnahme in einem Abnahmeprotokoll verlangen. Kommt der Bestel-ler diesem Verlangen von ATQ Germany nicht nach, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn seit der Lieferung zwei Wochen vergangen sind.
11.2 Der Besteller kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegen- stand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung oder Übersendung der
Rechnung abzuholen und ATQ Germany ihn daraufhin gemahnt hat.
11.3 Bei Abnahmeverzug kann ATQ Germany die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Über den Auftragsgegenstand kann ATQ Germany auch anderweitig verfügen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Bestellers.
11.4 Werden neben den für die Lieferung gefertigten Gegenständen auch Skizzen, Entwürfe oder Planzeichnungen von ATQ Germany erstellt, so stellen diese nur dann eine zugesicherte Eigenschaft des Liefergegenstandes dar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Projektierungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller überlassen werden, behält sich ATQ Germany Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die von ATQ Germany angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
11.6 Erbringt ATQ Germany Service- oder Instandsetzungsleistungen, gilt die Gewährleistungs- und Haftungsregelung in Ziffer 9.3 und 9.5 entsprechend.
11.7 Mängel müssen ATQ Germany unverzüglich nach Ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden, bei persönlichen Anzeigen händigt ATQ Germany dem Besteller eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
11.8 Werden von ATQ Germany Liefergegenstände nach Kundenwünschen gemäß Ziff.10 gefertigt, so gelten die Bestimmungen der Ziffern 4 und 5 mit der Maßgabe, dass Zahlungen nach Abnahme des Liefergegenstandes und Rechnungszugang zu leisten sind.
11.9 ATQ Germany steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den anlässlich des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Bestellers zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit sie unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.
11.10 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen. Etwaige Änderungswünsche des Abnehmers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
12. Rücklauf
12.1 In Ausnahmefällen ist ATQ Germany bereit, gelieferte Waren zurückzunehmen. Dies bedarf jedoch für jeden Einzelfall einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der Besteller ist daher nicht berechtigt, gelieferte Waren ohne Vereinbarung zurückzusenden.
12.2 Bei der Festsetzung des Rückkaufpreises ist ein Abschlag in Höhe von mindestens 20% des Lieferwertes für die Bearbeitung und Wiedereinlagerung vorzunehmen.
12.3 Ein Rücklauf ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich die Ware in unverkäuflichem Zustand befindet oder nach eigenen Angaben des Bestellers gefertigt oder beschafft wurde.
13. Schutzrechtsverwarnungen
13.1 Machen Dritte dem Besteller gegenüber hinsichtlich der Liefergegenstände die Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend, ist dieser verpflichtet, ATQ Germany hiervon zu informieren.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort ist die jeweils beauftragte Niederlassung von ATQ Germany , sofern der in § 24 AGBG genannte Personenkreis betroffen ist.
14.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle sich dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Mannheim.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.7.1973 gelten nicht.
15.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
15.3 Wir speichern Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes.